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Das Grundbuch ist ein bei den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Register, in das Liegenschaften und die an ihnen bestehenden „dinglichen Rechte“ eingetragen sind. Jeder kann unentgeltlich Auskunft über die Eintragung oder gegen eine Gebühr einen schriftlichen Grundbuchauszug er- halten. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.
Für jede Katastralgemeinde gibt es ein Hauptbuch. Im Hauptbuch sind alle Liegenschaften in der Reihenfolge ihrer Einlagezahl (EZ) eingetragen.
Jede Grundbucheinlage besteht aus drei Blättern, dem A-, dem B- und dem C-Blatt.
Das A-Blatt, das Gutsbestandsblatt:
Es besteht aus zwei Teilen: Im A-1-Blatt sind die Grundstücksnummer(n), die Benützungsart, die Fläche und die Liegenschaftsadresse angeführt. Das A-2-Blatt enthält die mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen Rechte (z.B. das Recht des Zugangs zur Liegenschaft über ein Nachbargrundstück) oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Auch Veränderungen im Grundbuchkörper durch Zu- oder Abschreibungen werden hier eingetragen.
Das B-Blatt, das Eigentumsblatt:
Dort ist der Eigentümer der Liegenschaft vermerkt. Gibt es mehrere Eigentümer, so sind die Anteile mit Nummern bezeichnet. Dahinter sind die Größe des Anteils in Form einer Bruchzahl und der Eigentümer dieses Anteils angegeben. Außerdem ist zu entnehmen, wann und auf Grund welcher Urkunde das Eigentumsrecht erworben wurde. Anhand der hier angeführten Nummern kann die jeweilige Urkunde in der nach Kalenderjahren geordneten Urkundensammlung gefunden werden, die alle Urkunden enthält, auf Grund deren eine Grundbucheintragung vorgenommen wurde. Unterliegt der Eigentümer in seiner Vermögensverwaltung irgendwelchen Beschränkungen (z.B. Minderjährigkeit), so ist das ebenfalls hier eingetragen.
Das C-Blatt, das Lastenblatt:
Es enthält die mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen (z.B. Pfandrechte, Veräußerungs- oder Belastungsverbote, Vor- oder Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten usw.). Die Belastungen sind den konkreten Eigentumsanteilen, die sie betreffen, zugeordnet. Sie belasten den jeweiligen Wohnungseigentümer (Eigentümer des betreffenden Liegenschaftsanteils) und gehen mit der Eigentumsübertragung auf den neuen Wohnungseigentümer über, sofern keine Lastenfreistellung durchgeführt wird.
TIPP:
Die im Grundbuch eingetragene Höhe eines Pfandrechts sagt nichts über die konkrete Höhe der aktuell noch aushaftenden Verbindlichkeiten! Wenn ein Pfandrecht eingetragen ist, kann die Schuld schon fast zur Gänze (oder überhaupt ganz) getilgt sein; es kann aber auch sein, dass die aktuelle Schuld das eingetragene Pfandrecht übersteigt (wenn es zu einem längeren Zahlungsverzug gekommen ist). Unbedingt daher vor dem Kauf den aktuellen Stand beim Darlehensgeber erfragen! Grundbucheintragungen können nur auf Grund schriftlicher Urkunden erfolgen. Diese Urkunden werden durchnummeriert ("Tagebuchzahl") in der nach Jahren geordneten Urkundensammlung aufbewahrt, die ebenfalls öffentlich zugänglich ist.
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