Keine Haftung des Mieters für Raucherspuren
|
|
§ 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung.
Haben die konkret verlegten Teppichböden und aufgebrachten Tapeten eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und hätten diese auch bei schonender ordnungsgemäßer Wohnungsbenützung erneuert werden müssen, so besteht kein Schadenersatzanspruch, auch wenn ggf eine durch Rauchen bedingte Verfärbung gegeben ist: OGH 19. 5. 2009, 8 Ob 44/09t; als Vergleichsmaßstab darf bei der Rückstellung nicht eine besonders sorgsame und vorsichtige Benützung herangezogen, sondern das, was sich ein Vermieter üblicherweise nach einer zehnjährigen Benutzungsdauer erwarten kann: LGZ Wien 21. 1. 2009, 41 R 206/08§ 1111 ABGB RA Dr. Christian Prader |
Bitte warten...










