
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
Dieses wichtigste Gesetzbuch aus dem Privatrechtsbereich enthält neben vieler anderer Bestimmungen die grundlegenden Vorschriften über
- das Eigentumsrecht an sich,
- die Rechtsverhältnisse von Miteigentümern,
- den Abschluss von Verträgen,
- die allgemeinen Verwalterpflichten,
- den Schadenersatz.
WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Beschlussfassung in der (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft und über die Verwaltung der Liegenschaft. Seit dem 1.7.2002 gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002, bis dahin war das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1975 gültig. Das WEG 2002 enthält zwar viele Regelungen, die schon im WEG 1975 enthalten waren, jedoch wurden auch einige neue Bestimmungen geschaffen.
KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
Dieses Gesetz enthält Schutzbestimmungen für Verbraucher im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Da Käufer bzw Besitzer von Eigentumswohnungen in der Regel Verbraucher sind und sowohl Bauträger, Wohnungseigentumsorganisatoren als auch Hausverwaltungen Unternehmen sind, sind die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf die vertraglichen Beziehungen der angesprochenen Personengruppen anwendbar.
MRG (Mietrechtsgesetz)
Das Mietrechtsgesetz aus dem Jahr 1981 wurde zuletzt mit Wirksamkeit 1.1.2002 novelliert (= abgeändert). Die meisten Mietverträge unterliegen zumindest teilweise diesem Gesetz, das einige wesentliche mietrechtliche Vorschriften des ABGB zugunsten der Mieter abändert.
WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)
Dieses Gesetz enthält Vorschriften für Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen. Wenn man eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtete Eigentumswohnung kauft, sind die im WGG enthaltenen Regelungen über den Kaufpreis maßgeblich.
HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz)
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1992 regelt die Verteilung der Heizkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (Hauszentralheizung, Fernwärme).
BTVG (Bauträgervertragsgesetz)
Dieses Gesetz, das mit 1.1.1997 in Kraft getreten ist, soll den Wohnungserwerbern, die vor Fertigstellung der Wohnungen erhebliche Vorauszahlungen (oder schon den gesamten Kaufpreis) leisten, eine Absicherung ihrer Zahlungen bieten; und zwar für den Fall, dass der Bauträger in Konkurs geht.
Wohnungseigentumsorganisator ist der jeweilige Liegenschaftseigentümer und bei einem Neubau (Wohnungseigentumsbegründung in einem Gebäude vor bzw bei seiner erstmaligen Errichtung) derjenige, der mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organisatorische oder administrative Abwicklung des Bauvorhabens durchführt oder an ihr beteiligt ist, oder bei einem Altbau (Wohnungseigentumsbegründung in einem schon vor längerer Zeit errichteten Gebäude) derjenige, der mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organisatorische oder administrative Abwicklung der nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung in einem bereits bestehenden, vor der Wohnungseigentumsbegründung erstmals bezogenen Gebäude durchführt.
Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem ein Wohnungseigentumsorganisator schriftlich an einer bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Geschäftsraum, Büro, Lager, etc) oder an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts zugesagt hat.
Wohnungseigentumsobjekt ist eine Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Geschäftsraum, Büro, Lager, etc) oder ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, an der/an dem Wohnungseigentum begründet wurde. Wohnungseigentümer Eine natürliche oder juristische Person, die Miteigentümer einer Liegenschaft ist und der Wohnungseigentum (ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht) an einem auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungseigentumsobjekt eingeräumt ist. Mit Ausnahme einer Eigentümerpartnerschaft kann nur eine (natürliche oder juristische) Person Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.
Eigentümerpartnerschaft
Zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sind.
(Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft
Sie besteht aus allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft. In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft wird sie als juristische Person tätig, gleichsam als Firma.
Außerstreitverfahren
Für fast alle Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Gerichte zuständig. Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (z.B. wegen Schadenersatz nach einem Autounfall oder wegen Vertragsverletzung) handelt es sich bei den meisten wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten nicht um einen „normalen“ Zivilprozess („streitiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren. Die Besonderheiten des Verfahrens werden am Ende dieser Broschüre ausführlich erläutert.
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