Eigentum an Liegenschaften, Gebäuden und Wohnungen |
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Grundsätzlich gibt es nach der österreichischen Rechtsordnung keine Möglichkeit, nur Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung zu sein, ohne nicht auch gleichzeitig Eigentümer des Grundes und Bodens zu sein, auf dem das Haus/die Wohnung steht. (Ausnahmen davon stellen das Baurecht und das sogenannte Superädifikat dar – auf diese Spezialformen wird hier nicht näher eingegangen). Auch wenn man beim Eigentum an Grund und Boden immer wieder vom „Grundstück“ spricht („mir gehört dieses Grundstück“), ist dies rechtlich gesehen eigentlich nicht korrekt. Gegenstand des Eigentumsrechtes bei Grund und Boden ist nämlich die „Liegenschaft“. Eine Liegenschaft kann auch aus mehreren Grundstücken (Parzellen) bestehen. Eine Liegenschaft ist in ihrem Ausmaß im öffentlichen Grundbuch beschrieben. Für jede Liegenschaft gibt es im Grundbuch eine eigene „Einlagezahl“. Eine Liegenschaft wird daher oft auch als „Grundbuchkörper“ bezeichnet. Eigentumsrechte an einer Liegenschaft sind auch mit verschieden Pflichten verbunden. Diese Pflichten können gegenüber der Gemeinde, gegenüber den Eigentümern von Nachbarliegenschaften und auch gegenüber den anderen Miteigentümern der eigenen Liegenschaft bestehen. Eigentum – egal ob eine Person alleiniger Eigentümer ist oder mehrere Personen gemeinsam Eigentümer sind – hat man also vorrangig an der Liegenschaft (Grundstück/e samt den eventuell darauf errichteten Gebäuden), nicht aber nur am Gebäude allein oder nur an einer einzelnen Wohnung in einem Gebäude. Der Grundsatz lautet also: Kein Eigentum an einer Wohnung ohne (Mit-) Eigentum an der Liegenschaft. Das WEG ermöglicht es, das Miteigentum an einer Liegenschaft mit dem Recht, eine bestimmte Wohnung auf dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen, zu verbinden. Dieses Recht nennt man Wohnungseigentum. |
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