Eis und Schnee auf Wegen und Innenhöfen |
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Alle Jahre wieder wird man mit der leidigen Schneeräumung konfrontiert. So schön und so reizvoll die weiße Pracht sein mag, so gefährlich ist sie auch, nicht nur auf den Bergen, sondern auch im Wohngebiet kommt es daher jährlich zu zahlreichen Unfällen. Dabei stellt sich dann immer die Frage, wer ist denn Schuld und wer kommt mir für den Schaden auf.
Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, maßgebend ist vor allem, wo und wann der Unfall passiert. Einzig das erforderliche Verschulden ist immer Grundvoraussetzung für eine Haftung, doch auch hier muss man wieder unterscheiden zwischen so genanntem groben Verschulden und leichter Fahrlässigkeit. Die Bereiche um die Liegenschaft fallen unter die Bestimmung des § 93 StVO, vor allem betrifft dies den Gehsteigbereich. Hier muss von Gesetzes wegen zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut werden. Die Innenhöfe einer Liegenschaft fallen nicht unter diese Bestimmung, hier gelten vielmehr die Bestimmungen des ABGB, entweder § 1319a oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie nach § 1319, je nach dem, um welchen Bereich es sich handelt. Betrifft es einen allgemein zugänglichen Weg, dann ist die Haftung grundsätzlich auf grobes Verschulden beschränkt, die Betonung liegt auf grundsätzlich, denn dies gilt nur bei der so genannten deliktischen Haftung; gibt es eine vertragliche Haftung, dann schlägt unabhängig von dieser Einschränkung zu (dies gilt z.B. für die Haftung des Vermieters gegenüber seinem Mieter). Ebenso nicht begünstigt sind die anderen Bereiche der Liegenschaft, die keinen Weg darstellen, wie etwa reine Hofflächen. Hier gilt die Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden nicht, allerdings setzt die Haftung voraus, dass die Benützung durch Berechtigte erfolgt. Es ist also nicht immer einfach abzuklären, wer wann und wofür haftet, da auch die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich ist und die Frage, wie weit die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht reicht, jeweils nach den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit beurteilt wird. Aus dem Vorgesagten wird aber auch deutlich, dass es gut zu überlegen gilt, ob man anstelle der Übertragung des Winterdienstes auf ein Unternehmen diese Tätigkeiten als Mieter/Wohnungseigentümer selbst ausübt. Durch eine solche vertraglich eingegangene Verpflichtung, unterstellt man die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, kann es nämlich dazu kommen, dass man im Schadensfall selber zivilrechtlich ein zu stehen hat, u.U. auch strafgerichtlich belangt werden kann und letztlich bei einem eigenen Schaden ggf. „weniger“ erhält, sollte die Zumutbarkeit und daher das Verschulden geringer angesetzt werden, als bei einem professionellen Winterdienst. Es gilt daher auch hier das alte Sprichwort: „Guter Rat ist teuer.“ RA Dr. Christian Prader |
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